Ein Steuerberater muss bei einer möglichen Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm nur dann vorsorglich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, wenn deutliche Hinweise für die Verfassungswidrigkeit der Norm sprechen.
Der Kläger nimmt die beklagte Steuerberaterin wegen unzureichender steuerlicher Beratung in Anspruch. Der Kläger ist Universitätsprofessor in R, seine Ehefrau arbeitet in B. Gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG i.d.F. vom 11.10.1995 machte die Beklagte in den Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur für zwei Jahre geltend.
Der BFH entschied am 05.12.1997, dass die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG verfassungsmäßig sei, und wiederholte diese Einschätzung in einer weiteren Entscheidung. Gegen diese Entscheidungen erhoben mehrere Betroffene Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Anfang 2002 wurde im Internet empfohlen, die Kosten für die doppelte Haushaltsführung auch über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus geltend zu machen und Einspruch einzulegen, falls das Finanzamt diese nicht berücksichtigt. Mit Beschluss vom 04.12.2002, der mit Pressemitteilung vom 07.04.2003 veröffentlicht wurde, erklärte das BVerfG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG für verfassungswidrig. Die Steuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 waren im April 2003 bereits bestandskräftig. Im Hinblick auf die Bestandskraft lehnte das Finanzamt eine Änderung der Bescheide zugunsten des Klägers ab. Der Kläger beansprucht daher die zuviel gezahlten Steuern von der Beklagten. Sowohl das LG als auch das OLG Karlsruhe wiesen entsprechende Klagen jedoch zurück.
Das OLG stellte zunächst fest, dass ein Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet ist, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Hierbei habe er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen. Sodann hebt das OLG hervor, dass die Beklagte - weil der BFH die entscheidende Vorschrift als verfassungsmäßig angesehen hatte - ihre Beratungstätigkeit an dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ausrichten durfte. Das wird damit begründet, dass im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, die mit hinreichender Deutlichkeit erwarten ließen, dass die BFH-Rechtsprechung keinen Bestand haben würde.
Überzeugend führt das OLG im Weiteren aus, dass neue steuerrechtliche Regelungen nicht selten von einzelnen Betroffenen als verfassungswidrig angegriffen würden, der Ausgang solcher Verfahren aber i.d.R. ungewiss sei. Solange im Einzelfall nicht deutliche Hinweise für einen Erfolg des Angriffs gegen die Steuernorm gegeben seien, könne den Steuerberater keine Pflicht zur Rechtswegbeschreitung treffen. Ratschläge im Internet stellen nach Meinung der Richter keine hinreichenden Hinweise für die Erfolgsaussichten dar. Die Beklagte habe daher erst ab Veröffentlichung des Beschlusses des BVerfG handeln müssen, weil dieser erst zu diesem Zeitpunkt öffentlich bekannt gewesen sei.
Kommentar: Die rechtskräftige Entscheidung des OLG ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie berücksichtigt, dass nicht jeder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Steuernorm den Steuerberater dazu verpflichtet, Einspruch gegen den jeweiligen Steuerbescheid einzulegen. Eine solche Pflicht des Steuerberaters wird nur dann ausgelöst, wenn deutliche Hinweise für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift gegeben sind. Ungeklärt ist damit jedoch, wann ein Hinweis im Sinne dieser Rechtsprechung als deutlich anzusehen ist. Es erscheint überzeugend, dieses Kriterium nicht zu überdehnen.
Quelle: OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.06.07