Einkommenserhöhende Teil-Auflösung des Postens Pensionsrückstellung unterbleibt
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ist, wenn das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten in einem Rumpfwirtschaftsjahr begonnen hat, von dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres auszugehen.
Zum SachverhaltAn der Klägerin, einer im November 1991 errichteten GmbH, waren zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt. Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer X (geboren am 05.07.1951) sagte die Klägerin mit "Pensionsvertrag" vom 20.03.1992 eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu. In dem Jahresabschluss des Streitjahres (auf den 31.12.1998) berücksichtigte die Klägerin insoweit eine Rückstellung in Höhe von 106 866 DM; der Ansatz stützte sich auf ein versicherungsmathematisches Gutachten einer Versicherung, das unter Hinweis auf einen "Firmeneintritt am 15.11.1991" bei den Berechnungen ein versicherungsmathematisches Diensteintrittsalter des Gesellschafter-Geschäftsführers von 39 Jahren zugrunde gelegt hat.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Teilwertberechnung der Pensionsrückstellung ein versicherungsmathematisches Diensteintrittsalter von 40 Jahren anzusetzen sei. Daher sei der Teilwert der Pensionsrückstellung auf den 31.12.1998 um 10 505 DM zu kürzen.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab der Klägerin Recht. Er stellte fest, dass die einkommenserhöhende Teil-Auflösung des Postens Pensionsrückstellung zu unterbleiben habe. Er begründete dies damit, dass für die Teilwertermittlung unabhängig vom Zusagezeitpunkt unter Berücksichtigung des versicherungstechnischen Alters zunächst der tatsächliche Dienstbeginn des Begünstigten maßgebend sei. Dieser Zeitpunkt werde alsdann aber zur Vereinfachung der Berechnung wiederum "auf den Beginn des Wirtschaftsjahres" zurückbezogen.
Konsequenz sei, dass für die Teilwertberechnung unabhängig von dem Bestehen eines Rumpfwirtschaftsjahres fiktiv auf den Beginn eines "abstrakten" kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres des betreffenden Steuerpflichtigen abzustellen (d.h. hier auf den 01.01.1991) und diese Fiktion auch auf den zeitpunktbezogenen Eintritt des Versorgungsfalls (als weiterer Grundlage der Ermittlung des Jahresbetrages) zu beziehen sei.
BFH-Urteil vom 21.08.2007, I R 22/07
Quelle: BFH - Urteil vom 16.01.08