Steuerberatung -

Telefoninterviewer als Arbeitnehmer

Ob Telefoninterviewer als Arbeitnehmer anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen mit dem Gegenstand "Befragungen für Markt- und Meinungsforschung". In den Streitjahren führte sie Kundenzufriedenheitsbefragungen, Marktpotentialerhebungen und Meinungsbefragungen per Telefon oder Internet durch. Dazu verfügte sie über mehrere Telefonstudios mit einer Vielzahl von Telefonarbeitsplätzen und jeweils einem Arbeitsplatz für einen Supervisor (Kontrolleur). Die Klägerin beschäftigte je nach Auftragsvolumen ca. 900 bis 1 000 Interviewer, die sie als freie Mitarbeiter behandelte und für die sie dementsprechend weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge einbehielt und abführte. Die Räume der Klägerin wurden teilweise videoüberwacht. Einzelheiten der Tätigkeit (nebst Status) der Interviewer waren in einem Handbuch der Klägerin festgehalten.

Auf Grund einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Interviewer nicht selbständig tätig, sondern als Arbeitnehmer einzuordnen seien.

Die Entscheidung des Gerichts
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Arbeitnehmerbegriff sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen lässt. Das Gesetz bedient sich nicht eines tatbestandlich scharf umrissenen Begriffs. Es handelt sich vielmehr um einen offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist deshalb anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Ausgehend von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hatte das FG eine umfassende Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles vorgenommen. Dabei stellte es u.a. darauf ab, ob die von der Klägerin beschäftigten Interviewer Unternehmerrisiko trugen und Unternehmerinitiative entwickelten und ob sie in erheblichem Umfang weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt ihrer Tätigkeit waren. Auch mit der Eingliederung der Interviewer in die betriebliche Organisation der Klägerin hatte sich das FG befasst. Es kam dabei zum dem Schluss, dass die Telefoninterviewer als Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen waren.

Der BFH war an diese Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

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Quelle: BFH - Urteil vom 29.05.08