Steuerberatung -

Vorläufige Steuerfestsetzung in "Liebhaberei-Fällen"

Finanzämter können einen Steuerbescheid als vorläufig kennzeichnen, wenn ungewiss ist, ob der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob „Liebhaberei“ vorlag. Wenn diese Ungewissheit beseitigt ist, müssen die Finanzämter solche Steuerbescheide auch für endgültig erklären.

Nach dem BFH-Urteil vom 25.10.1989 rechtfertigen Unsicherheiten in der Beurteilung der Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht den Erlass vorläufiger Einkommensteuerbescheide (BFH, Urt. v. 25.10.1989 - X R 109/87, BStBl II 1990, 278).

Wurde die Steuer vorläufig nach § 165 AO festgesetzt, so endet die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Nach diesem Zeitpunkt verbleibt der Finanzbehörde nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO somit ein Jahr, um die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.

Die Ungewissheit, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist dann beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das Finanzamt davon positive Kenntnis hat. Dies ist z.B. - wie im vorliegenden Urteil - der Fall, wenn der Unternehmer seinen Betrieb veräußert.

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Quelle: BFH - Urteil vom 04.09.08