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Wann beginnt die Veräußerungsfrist bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften?

Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge einer Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr.

Zum Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 22.03.1999 Anteile an der X GmbH, die am gleichen Tag zur S GmbH umfirmierte. Am 19.04.1999 erhöhte die S GmbH ihr Kapital, nahm neue Gesellschafter auf und wandelte sich in eine Aktiengesellschaft um. Am 14.12.1999 wurde sie auf eine zuvor gegründete AG verschmolzen, die im Anschluss daran als S AG firmierte und als solche am 16.12.1999 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Kläger veräußerte am 27.06.2000 seine im Zuge der Verschmelzung erhaltenen Anteile an der S AG.

Das Finanzamt erfasste für das Jahr 2000 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH entschied, dass das Finanzamt die Veräußerung der Anteile im Streitjahr dem Grunde nach zutreffend erfasst hatte. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern - insbesondere bei Wertpapieren - steuerbar, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Der Kläger hatte seine mit der Verschmelzung erhaltenen Anteile am 27.06.2000 verkauft und damit entgeltlich übertragen. Er hat diese Anteile mit der Verschmelzung und nicht schon mit dem Erwerb der Anteile an der S GmbH angeschafft.
Mit dem als Anschaffung zu qualifizierenden Anteilstausch im Zuge der Verschmelzung begann die maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr. Für den Streitfall folgt daraus: Der Kläger hat mit dem Verkauf seiner mit der Verschmelzung im Dezember 1999 angeschafften Anteile an der S AG am 27.06.2000 innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht.

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Quelle: BFH - Urteil vom 19.08.08