Wann kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Besteuerung“) beansprucht werden? Was gilt für Freiberufler? Der BFH hat entschieden, dass ein Angehöriger eines freien Berufs die sog. Ist-Besteuerung nicht nutzen kann, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt. Damit hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 16.04.2026 (V R 16/24) die Grundsätze zur Anwendung der Ist-Besteuerung bei freiwilliger Bilanzierung bestätigt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die K, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, ermittelte ihren handels- und steuerrechtlichen Gewinn seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit freiwillig durch Bilanzierung.
Die von ihr erzielten Gesamtumsätze überschritten seitdem die jeweils geltende Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung. Gleichwohl nahm die K die Ist-Besteuerung vor.
Mit dem Finanzamt (FA) entstand Streit darüber, ob dies zu Recht geschah. Das Finanzgericht und der BFH teilten die Ansicht des FA und lehnten die Anwendung ab.
Begründung im Besprechungsfall
Grundsätzlich kann einem Angehörigen eines freien Berufs auf Antrag durch das FA die Anwendung der Ist-Besteuerung gestattet werden.
Diese Regelung ergänzt die allgemeine Ausnahmevorschrift, nach der die Ist-Besteuerung Unternehmern gestattet werden kann, die von der Verpflichtung zur Buchführung und zur regelmäßigen Erstellung von Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen befreit sind.
Der BFH hält daher weiterhin daran fest, dass die Ist-Besteuerung ausgeschlossen ist, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs freiwillig Bücher führt.
Maßgeblich ist hierfür insbesondere der Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität. Danach dürfen Umsätze, für die Bücher geführt werden, nicht allein aufgrund der Rechtsform des Unternehmers unterschiedlich behandelt werden.
Die Umsätze einer Einzelkanzlei oder einer Personengesellschaft („Sozietät“) sind insoweit nicht anders zu behandeln als die Umsätze aus der steuerberatenden Tätigkeit einer Steuerberatungs-GmbH.
Eine solche GmbH erzielt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keine freiberuflichen Einkünfte und kann daher die Ist-Besteuerung nicht anwenden. Führt ein Angehöriger eines freien Berufs freiwillig Bücher, ist es deshalb unerheblich, ob die Buchführungspflicht zwangsweise oder freiwillig besteht.
Die für die steuerberatenden Umsätze einer GmbH geltende Versagung der Ist-Besteuerung führt damit auch zum Ausschluss der Ist-Besteuerung bei einem Steuerberater oder einer Sozietät, die freiwillig Bücher führen.
Auf diese Weise werden die Umsätze unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers gleichbehandelt. Da diese Auslegung zudem dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wies der BFH die Klage der K ab.
Praxishinweis
Der BFH hat seine bisherige Auslegung bestätigt, wonach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG lediglich § 20 Satz 1 Nr. 2 UStG ergänzt. Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Ist-Besteuerung daher nicht beanspruchen, wenn er freiwillig bilanziert.
BFH, Urt. v. 16.04.2026 - V R 16/24