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Umsatzsteuer -

Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadenersatz

Eine Leistung, die bezogen wird, um eine Forderung aus einer unternehmerischen Tätigkeit durchzusetzen, berechtigt zum Vorsteuerabzug. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 07.05.2026 (V R 15/24) seine Grundsätze zum Vorsteuerabzug weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-GmbH schloss mit einem Auftraggeber einen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts. Danach hatte sie die Kosten und das Risiko für die Planung, die Entwicklung und Einrichtung des Projekts vorzufinanzieren. Erst mit dem tatsächlichen Beginn des Projekts sollten ihre Leistungen vergütet werden. Aufgrund einer rechtswidrigen Kündigung erhielt die K-GmbH von ihrem Auftraggeber Schadenersatz.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob aus den Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit ein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Begründung im Besprechungsfall

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Ein Vorsteuerabzug kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn ein solcher unmittelbarer Zusammenhang fehlt, die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen aber zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Dies setzt voraus, dass die Kosten ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers haben.

Nach Auffassung des BFH stellen die fraglichen Beratungskosten allgemeine Aufwendungen der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der K-GmbH dar. Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um eine Forderung durchzusetzen, die ihren Entstehungsgrund in einer ggf. auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten - unternehmerischen Tätigkeit hat, berechtigt diese Leistung zum Vorsteuerabzug. Ob daneben ein Zusammenhang zu einem nicht steuerbaren Vorgang besteht, ist insoweit unerheblich. Gleiches gilt im Fall einer beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit, die zum Abzug berechtigende Ausgangsumsätze umfassen sollte.

Vor diesem Hintergrund beanstandet der BFH die Würdigung des FG nicht, dass die Beratungskosten allgemeine Aufwendungen der gesamten beabsichtigten geschäftlichen Tätigkeit darstellen und ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Praxishinweis

Der BFH hat bestätigt, dass eine Leistung, die bezogen wird, um eine Forderung aus einer unternehmerischen Tätigkeit durchzusetzen, zum Vorsteuerabzug berechtigt.

BFH, Urt. v. 07.05.2026 - V R 15/24