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Umsatzsteuer -

Kostenpauschale für Nutzung einer Kantine

Wann liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor? Was gilt für Hin- und Zurückberechnungen einer Kostenpauschale? Der BFH hat im Fall einer vergünstigten Nutzung einer Betriebskantine durch Leiharbeitnehmer klargestellt: Ein solcher Buchungsvorgang stellt im Verhältnis der Zeitarbeitsfirma und dem Entleihunternehmen keinen Leistungsaustausch dar, sondern nur eine interne Kostenzuordnung. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit der Entscheidung vom 16.04.2026 (V R 1/25) seine Grundsätze zum umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K überließ der A-AG (A) Zeitarbeitskräfte, die in Betriebskantinen an verschiedenen Standorten der A tätig waren.

K vereinbarte mit A, dass die Zeitarbeitskräfte an der jeweiligen Betriebsratseinheit des Entleihers die vorhandene Kantine wie Mitarbeiter des Entleihers und zu den vergünstigten Mitarbeiterpreisen nutzen konnten (Kantinennutzung).

Zudem verpflichtete sich K, als Gegenleistung für die zur Kantinennutzung zu erbringenden Leistungen für jeden überlassenen Arbeitnehmer und Einsatztag eine pauschale Vergütung (Kopfpauschale) an A zu entrichten.

In den Streitjahren stellte A die Kantinennutzung mit offenem Umsatzsteuerausweis in Rechnung. K wiederum rechnete zusätzlich zu dem für die Personaldienstleistungen vereinbarten Entgelt die Kopfpauschale mit gesondertem Umsatzsteuerausweis wieder mit A ab.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob aus den Rechnungen der A ein Vorsteuerabzug möglich sei. Das Finanzgericht gab der Klage der K statt, der BFH wies sie hingegen ab.

Begründung im Besprechungsfall

Nach der Auslegung der Verträge durch den BFH sollte A nicht nur die vergünstigte Nutzungsmöglichkeit unmittelbar den Mitarbeitern der K zuwenden, sondern auch die damit verbundenen, erst bei tatsächlicher Nutzung der Kantinen entstehenden Kosten tragen.

Die Kostenpauschale wurde zwar der K von A zunächst in Rechnung gestellt, jedoch in gleicher Höhe von der K wieder an A zurückberechnet.

Letztlich diente die in den Verträgen vorgesehene Inrechnungstellung der Kopfpauschalen von A an K und deren Rückbelastung von K an A nur einer pauschalen mit der Nutzungsmöglichkeit der Kantinen verbundenen Zuordnung von Kostenanteilen zu der Kostenstelle der zuständigen Abteilung bei A. 

Der Berechnung und Rückbelastung der Kopfpauschale lagen somit keine Leistungen zugrunde. Vielmehr wurde K lediglich als Dritte in die interne Kostenzuordnung der A einbezogen.

Weil es damit an einem Leistungsaustausch fehlte, schuldete K die Umsatzsteuer insoweit nicht im Hinblick auf eine erbrachte Leistung und hatte aber auch keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A.

Da sie allerdings die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen an A offen ausgewiesen hat, schuldet sie die - unberechtigt ausgewiesene - Umsatzsteuer.

Praxishinweis

Der BFH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass eine bloße Weiterbelastung von Kosten nicht ohne weiteres einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch begründet.

Wird eine Kostenpauschale zunächst vom Entleiher an den Verleiher von Zeitarbeitskräften berechnet und anschließend in gleicher Höhe zurückbelastet, kann es sich lediglich um eine interne Kostenzuordnung handeln.

BFH, Urt. v. 16.04.2026 - V R 1/25

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