Welche Voraussetzungen hat eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt? Der BFH hat klargestellt, dass eine Anzahlungsrechnung selbst dann vorliegt, wenn ohne ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. Der Vorsteuerabzug hängt davon ab, ob der Empfänger davon ausgehen kann, auf eine künftige Leistung zu zahlen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.12.2025 (V R 38/23) seine Grundsätze zum Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungen weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
G rechnete gegenüber K mit zwei Rechnungen die Lieferung einer PV-Anlage ab. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis „Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsmonat“.
Eine der Rechnungen enthielt zusätzlich den Hinweis „Vorkasse“. K bezahlte beide Rechnungen und schloss gleichzeitig mit C einen Pachtvertrag über eine PV-Anlage.
Später stellte sich heraus, dass die Anlagen im Rahmen eines Anlagebetrugs nicht errichtet worden waren.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen möglich ist. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt; der BFH hob das Urteil jedoch auf.
Begründung im Besprechungsfall
Soweit ein Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.
Dazu muss der Inhalt der künftigen Leistung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein. Dies gilt nicht, wenn An- und Vorauszahlungen für noch nicht hinreichend bestimmte Leistungen erfolgen oder wenn die Bewirkung der Leistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist.
Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Vorsteuerauszug jedoch ausgeschlossen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Leistung voraussichtlich nicht bewirkt oder erbracht werden wird. Dies ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Der BFH folgt dem FG insoweit, als hinsichtlich der Rechnung mit dem Hinweis „Vorkasse“ ein Vorsteuerabzug möglich ist, da alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt waren.
Anders als das FG hielt der BFH aber auch aus der zweiten Rechnung einen Vorsteuerabzug für denkbar.
Denn eine Vorauszahlungsrechnung berechtigt auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis wie „Vorkasse“ aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
Die Angabe eines voraussichtlichen Leistungszeitpunkts ist nicht erforderlich. Allerdings fehlten Feststellungen dazu, wann genau die Zahlung auf die zweite Rechnung erfolgt war und ob im Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung aus Sicht der K noch hinreichend sicher war.
Daher hob der BFH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG.
Praxishinweis
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung kann auch dann vorliegen, wenn ohne ausdrücklichen Hinweis wie „Vorkasse“ aus anderen Umständen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.
BFH, Urt. v. 04.12.2025 - V R 38/23