Wann ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eine Gelangensbestätigigung notwendig? Der BFH hat klargestellt, dass für den Vertrauensschutz nicht vorausgesetzt wird, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt. Es genügt, wenn schlüssige Belege vorliegen und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet wurde. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Nachweisführung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.12.2025 (V R 3/25) entschieden, dass für den Vertrauensschutz des liefernden Unternehmers gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht zwingend eine Gelangensbestätigung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV erforderlich ist.
Es genügen auch andere Nachweise, aus denen sich das Gelangen des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat ableiten lässt.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger, ein als Steuerberater tätiger Unternehmer, veräußerte einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft. Die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Abnehmers wurde qualifiziert bestätigt.
Zudem lagen sowohl ein Handelsregisterauszug als auch ein schriftlicher Kaufvertrag mit der Zusage der Ausfuhr des Fahrzeugs vor. Im Nachgang konnte der Kläger jedoch keine Gelangensbestätigung erlangen, da der Abnehmer diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht übermittelte.
Das Finanzamt versagte daraufhin die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung, da aus seiner Sicht der vollständige Buch- und Belegnachweis fehlte und nicht eindeutig feststand, ob der Pkw tatsächlich nach Rumänien gelangt war.
Der Kläger machte geltend, dass die Gelangensbestätigung erst nach Ankunft der Ware im Bestimmungsland erstellt werden könne und keine notwendige Voraussetzung für den Vertrauensschutz darstelle.
Er habe sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung der Steuerfreiheit der Lieferung ergriffen. Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Auffassung nicht. Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 6a UStG steuerfrei, wenn der Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt, der Abnehmer ein Unternehmer ist und mit einer gültigen Umsatzsteuer-ID-Nummer auftritt, der Erwerb im Bestimmungsland der Besteuerung unterliegt und der Lieferer die Voraussetzungen ordnungsgemäß nachweist.
Behandelt ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei, obwohl die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG tatsächlich nicht erfüllt sind, bleibt die Steuerfreiheit dennoch bestehen, wenn sie auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer diese Unrichtigkeit selbst bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
In einem solchen Fall ist der Abnehmer zur Entrichtung der entgangenen Umsatzsteuer verpflichtet (§ 6a Abs. 4 UStG).
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Ansicht des BFH ist die Gelangensbestätigung nach der seit dem 01.10.2013 geltenden Rechtslage kein zwingend erforderlicher Nachweis für die Gewährung des Vertrauensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Es genügt, wenn der Unternehmer über schlüssige Belege verfügt und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Entscheidend ist somit nicht die Gelangensbestätigung, sondern die Gesamtwürdigung der Nachweisführung zum Zeitpunkt der Lieferung.
Der BFH betont, dass § 17a UStDV sowie dessen Begründung ausdrücklich andere Nachweismittel zulassen und die Gelangensbestätigung lediglich als typischen, nicht aber als ausschließlichen Nachweis nennen.
Im Streitfall sah der BFH die Sorgfaltsanforderungen als erfüllt an: Der Kläger hatte die Umsatzsteuer-ID-Nummer überprüft, die Identität des Abnehmers und seine Vertretungsmacht durch Einsicht in den Handelsregisterauszug und den Ausweis kontrolliert und zudem im Kaufvertrag eine Zusicherung der Ausfuhr aufgenommen.
Weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Einbehaltung einer Kaution oder die Zurückbehaltung der Fahrzeugpapiere, sind nach Auffassung des BFH regelmäßig nicht erforderlich und können nicht als Voraussetzung für den Vertrauensschutz verlangt werden.
Maßgeblich ist vielmehr, dass der Unternehmer alle im Geschäftsverkehr vernünftigerweise zumutbaren Maßnahmen ergreift, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen.
Im Ergebnis stellte der BFH fest, dass die Lieferung gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei bleibt und der fehlende Nachweis durch die Gelangensbestätigung dem Vertrauensschutz nicht entgegensteht.
Praxishinweis
Der BFH bringt mit diesem Urteil Rechtssicherheit für die Praxis und bestätigt die flexible Auslegung der Nachweispflichten, wodurch Lieferanten nicht durch das Ausbleiben einer Gelangensbestätigung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden, sofern sie nach Art und Umfang ihrer Belegführung sorgfältig gehandelt haben.
Für die Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen genügt ein schlüssiger Beleg- und Buchnachweis auch ohne Gelangensbestätigung.
Entscheidend ist die Sorgfalt und Plausibilität der Nachweisführung im Zeitpunkt der Lieferung. Steuerpflichtige sollten dennoch umfassende Dokumentation betreiben und alle ihnen zumutbaren Prüfungen vornehmen, um den Vertrauensschutz optimal sicherzustellen.
BFH, Urt. v. 18.12.2025 - V R 3/25