pixel © fotolia.de

Umsatzsteuer -

Unternehmensverkauf: Wann wird Umsatzsteuer fällig?

Wann besteht eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung? Nach dem BFH muss die notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei einer mehrfachen Übertragung beim Letzterwerber vorliegen. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann  insoweit nicht auf den Pächter abgestellt werden. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.11.2025 (V R 3/23) entschieden, dass bei einer Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG die Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen muss.

Zudem stellte der BFH klar, dass eine Geschäftsveräußerung ausscheidet, wenn der Erwerber das übertragene Vermögen nicht selbst unternehmerisch nutzt, sondern verpachtet. In diesem Fall kann für die erforderliche Fortführungsabsicht nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen sowie eine Gaststätte.

Sie veräußerte wesentliche Teile ihres Unternehmensvermögens (Grundstücke, Gebäude, Betonbecken, bewegliche Einrichtungen sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Grunddienstbarkeiten) an zwei Erwerber. Bei der Veräußerung wurde vereinbart, dass die Klägerin zukünftig weiterhin mit Fisch beliefert werden sollte.

Die Erwerber verpachteten die erworbene Fischzuchtanlage an eine neu gegründete GmbH, an der sie selbst als Gesellschafter beteiligt waren.

Das Finanzamt (FA) lehnte eine steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen ab, da die Erwerber das Unternehmen nicht selbst fortführten, sondern verpachteten.

Es behandelte daher die Grundstückslieferungen als steuerfrei, die Lieferungen der beweglichen Einrichtungen und Teichanlagen jedoch als steuerpflichtig und setzte Umsatzsteuer auf den anteiligen Kaufpreis fest. 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH hielt die Revision des FA für begründet und hob das Urteil des FG auf. 

Voraussetzungen für die Geschäftsveräußerung im Ganzen

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.

Der erwerbende Unternehmer tritt dabei an die Stelle des Veräußerers. Voraussetzung der Steuerfreiheit ist die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs im Ganzen.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erfasst die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder selbständigen Unternehmensteils, der materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfasst, die zusammen die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen.

Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb fortzuführen; eine sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit ist nicht begünstigt.

Allerdings darf der Erwerber den Betrieb aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren, ohne dass dies der Annahme einer Geschäftsveräußerung entgegensteht. Eine vorherige wirtschaftliche Tätigkeit derselben Art ist beim Erwerber nicht erforderlich.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH bestätigte, dass bei einer mehrfachen Übertragung die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderliche Fortführungsabsicht nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen muss. 

Allerdings verwarf der BFH die Auffassung des FG, wonach auf die Fortführungsabsicht eines Pächters abgestellt werden könne, wenn der Erwerber das übertragene Vermögen nicht selbst unternehmerisch nutzt, sondern verpachtet.

Stattdessen muss die Fortführung durch den Übertragungsempfänger selbst erfolgen, also durch denjenigen, der infolge der Übertragung über die zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erforderlichen Gegenstände verfügen kann. Die Fortführungsabsicht eines Dritten, der nicht Begünstigter der Übertragung ist, genügt nicht. 

Entsprechend erstreckt sich die Nichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1a UStG nicht auf Umsätze im Verhältnis zu Dritten. Daher scheidet nach Auffassung des BFH im vorliegenden Fall eine Geschäftsveräußerung in Form der Verpachtung der übertragenen Gegenstände durch die Erwerber an die GmbH aus. 

Praxishinweis

Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur sogenannten Kettenübertragung. Er stellt klar, dass die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderliche Fortführungsabsicht beim Letzterwerber vorliegen muss.

Mehrstufige Erwerbsvorgänge schließen eine Geschäftsveräußerung zwar nicht grundsätzlich aus; die bloße Fortführung durch einen Pächter genügt jedoch nicht. Zudem ist in der Verpachtung durch die natürlichen Personen an die GmbH mangels Vergleichbarkeit mit der von der Klägerin betriebenen Fischzucht keine Fortführung zu sehen.

BFH, Urt. v. 13.11.2025 - V R 3/23

 

Lösung aus einer kompetenten Hand!

Der neue Ott zum Unternehmenskauf und -verkauf verbindet alle steuerlichen und rechtlichen Fragen bei der Beratung des Unternehmenskaufs und bietet Antworten aus einer Hand.

198,00 € pro Stk. zzgl. Versand und USt