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Umsatzsteuer -

Umsatzsteuerregeln für Print- und E-Abos

Wann ist umsatzsteuerrechtlich von getrennten Leistungen auszugehen? Der BFH hat entschieden, dass die Lieferung einer Zeitung aus Papier und der zusätzliche Zugang zu einem E-Paper selbständige Hauptleistungen darstellen. Dabei stellte der BFH klar, dass es bis 2012 noch zulässig war, für den Zugang zum E-Abo einen Wertanteil von 0 € anzusetzen, solange sich der Gesamtpreis nicht erhöht hatte. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 09.07.2025 (XI R 29/23) die Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistungen weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Klägerin (K) gab Zeitungen heraus, die sowohl in gedruckter Form als auch als inhaltsgleiches E-Paper erhältlich waren. 

Neben dem entgeltlichen E-Abo konnten Bezieher der Printausgabe bis mindestens zum 31.12.2012 ohne Aufpreis auf das E-Paper zugreifen. Später wurde auch für das E-Abo ein gesondertes Entgelt erhoben.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob das kostenlos angebotene E-Abo umsatzsteuerlich eine eigenständige Leistung sei. Die Einsprüche blieben ebenso wie die Klage zum Finanzgericht erfolglos - der BFH gab der Klage jedoch statt.

Begründung im Besprechungsfall

Der BFH stellt eingangs klar, dass es sich bei der Lieferung der Zeitung und der Einräumung der Möglichkeit zum Abruf des E-Papers um zwei selbständige Hauptleistungen handelt. 

Beide Bestandteile verfolgen für den Kunden einen eigenen Zweck und sind daher keine Nebenleistungen. Dies gilt auch dann, wenn eine der Leistungen tatsächlich nicht genutzt wird.

Zwar ist grundsätzlich auch bei einem vermeintlich unentgeltlichen Leistungsbestandteil eine Entgeltaufteilung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall blieb der Preis des Print-Abos jedoch unverändert, als zusätzlich das E-Paper eingeführt und später ein gesondertes Entgelt erhoben wurde. 

Daher hielt der BFH die Schätzung der K, wonach kein Anteil des ursprünglichen Preises auf das E-Paper entfiel, für sachgerecht. Der BFH weist aber ausdrücklich darauf hin, dass dies nur für Abos bis 2012 gilt.

Praxishinweis

Der BFH stellt klar, dass es sich bei der Lieferung gedruckter Zeitungen und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung um zwei selbständige Hauptleistungen handelt. 

Beide haben für den Kunden einen selbständigen Zweck und sind nicht untrennbar miteinander verbunden. Insbesondere dient das E-Paper nicht lediglich dazu, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen. 

Allerdings war es bis 2012 noch gerechtfertigt, den Zugang zum E-Abo als unentgeltlich zu behandeln, sofern der Gesamtpreis des Abonnements bei Einführung des E-Papers unverändert blieb.

BFH, Urt. v. 09.07.2025 - XI R 29/23

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