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Umsatzsteuer -

Umsatzsteuerfreie Leistungen bei Betreuung und Pflege

Für Leistungen, die mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundenen sind, kann eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG greifen. Nach dem BFH sind auch die aus dem sog. Persönlichen Budget bestrittenen Leistungen für die Mindestvergütungsquote relevant, wenn eine explizite Entscheidung eines aufgeführten Trägers auch für die Person des Leistungserbringers vorliegt. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 30.04.2025 (XI R 25/24) die Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Persönlichen Budgets weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-GmbH betreute Menschen mit Behinderung (Budgetnehmer); diese stellten einen Antrag bei dem zuständigen Leistungsträger (Budgetgeber) auf Auszahlung eines Persönlichen Budgets. 

In der daraufhin vom Budgetnehmer mit dem Budgetgeber abgeschlossenen individuellen Zielvereinbarung wurde die K-GmbH als Leistungserbringerin namentlich genannt und u.a. sowohl die Höhe des Persönlichen Budgets als auch die Mittelverwendung festgehalten. 

Zudem erstellte der Budgetgeber einen Gesamtplan zur Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses, den er dem Budgetnehmer zur Verfügung stellte. Auch in den Gesamtplänen wird die K-GmbH namentlich erwähnt.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, wie die Leistungen der K-GmbH, die diese für umsatzsteuerfrei hielt, umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der BFH hielt die Revision der K-GmbH für begründet.

Begründung im Besprechungsfall

Umsatzsteuerfrei sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. 

Weil die K-GmbH von den Leistungsempfängern bezahlt wurde, erreichte sie diese Mindestgrenze von 25 % nicht unmittelbar, auch wenn die Mittel von öffentlichen Geldgebern stammten.

Dazu stellt der BFH jedoch klar, dass auch bei der Erbringung von Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget vom Budgetnehmer bezahlt werden, eine mittelbare Anerkennung durch eine explizite Entscheidung des gewährenden Trägers vorliegen kann.

Daher sind auch die aus dem Persönlichen Budget bestrittenen Leistungen für die Bemessung der Mindestvergütungsquote zu berücksichtigen, wenn eine explizite Entscheidung auch in Bezug auf die Person des Leistungserbringers durch einen der Träger vorliegt.

Weil dies durchgängig der Fall war, erreichte die K-GmbH - mittelbar - die erforderliche Mindestquote. Dies hat das FG nicht berücksichtigt, so dass der BFH dessen Entscheidung aufhob und der Klage stattgab.

Praxishinweis

Der BFH hat nun seine Grundsätze wie folgt konkretisiert: Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget bestritten wird.

Dies ist jedoch anders, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt und in beiden jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird.

BFH, Urt. v. 30.04.2025 - XI R 25/24

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