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Umsatzsteuer -

Umsatzsteuer bei Vereinen: Verwaltungspraxis rechtswidrig

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis sind Leistungen, die Sportvereine gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, nicht steuerbar. Der BFH hat entschieden, das dies seiner ständigen Rechtsprechung und dem EU-Recht widerspricht und damit rechtswidrig ist. Um ungewollte Folgen einer prinzipiellen Umsatzsteuerpflicht von Sportvereinen entgegenzutreten, müsste nach dem BFH der Gesetzgeber tätig werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 13.11.2025 (V R 4/23) die Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern bestätigt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K ist ein eingetragener, gemeinnütziger Breitensportverein mit satzungsmäßigem Zweck der Sportförderung. 

Zu den bei K angebotenen Sportarten gehörten u.a. Fußball, Tanzen und Zumba. Die erste Herrenfußballmannschaft wurde als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt; für Heimspiele wurden Eintrittsgelder erhoben. 

K errichtete einen Kunstrasenfußballplatz, der nach Fertigstellung ausschließlich vereinsintern genutzt wurde, insbesondere auch für Spiele der ersten Herrenfußballmannschaft.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob und in welcher Höhe K zum Vorsteuerabzug aus den Kosten für den Kunstrasenplatz berechtigt ist. 

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte lediglich in geringem Umfang Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurück.

Begründung im Besprechungsfall

Einleitend stellt der BFH fest, dass Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - grundsätzlich die Gegenleistung für die von dem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen können. 

Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

Nur diese Sichtweise entspricht nach Einschätzung des BFH der geltenden EU-Rechtslage. Folglich können auch im Bereich der gemeinnützigen Sportvereine Tätigkeiten, die diese in ihrem ideellen Bereich erbringen, zu steuerbaren Leistungen führen. 

Um mit dieser Sichtweise verbundene negative Folgen zu beseitigen, bedarf es nach Ansicht des BFH einer gesetzlichen Neuregelung und keines Festhaltens an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis.

Im Streitfall konnte der BFH jedoch mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen, welche konkreten Leistungen K gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen der von ihm angebotenen, einzelnen Sportarten im Gegenzug für die Mitgliedsbeiträge tatsächlich erbracht hat. 

Deshalb verwies der BFH den Rechtsstreit zurück und gab dem FG auf, zu klären, ob die Einräumung der Möglichkeit, aktiv an dem Trainings- und Spielbetrieb teilzunehmen und die Sportanlagen zu nutzen, eine (einheitliche) Leistung ist oder ob es sich um mehrere selbständig erbrachte Leistungen handelt.

Sollte eine einheitliche Leistung des K vorliegen und diese steuerpflichtig sein, ist weiter zu prüfen, ob die Leistung ermäßigt besteuert werden kann. 

Praxishinweis

Der BFH bestätigt seine Linie, wonach Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins an seine Mitglieder grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgen können. Damit kommt auch ein Vorsteuerabzug in Betracht. 

Die bisherige entgegenstehende Verwaltungspraxis hält der BFH für unionsrechtswidrig. Er sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, ungewollte Folgewirkungen durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu adressieren. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form der Gesetzgeber reagieren wird. 

BFH, Urt. v. 13.11.2025 - V R 4/23

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