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Umsatzsteuer -

Umsatzsteuer-Organschaft: BFH bestimmt Grundsätze

Wann liegen die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor? Der BFH hat entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung trotz fehlender qualifizierter Stimmenmehrheit vorliegen kann. Im Streitfall war für Beschlüsse eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Der Organträger verfügte aber nur über eine 60%-Beteiligung und stellte zugleich den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit der Entscheidung vom 02.07.2026 (V R 36/24) seine Grundsätze zur finanziellen Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bestätigt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Alleinige Gesellschafterin der O-GmbH war die N-GmbH, deren Alleingesellschafter P war. Zudem war P einzelvertretungsberechtigt und alleiniger Geschäftsführer beider GmbHs.

Nach der Satzung der O-GmbH müssen grundsätzlich alle Beschlüsse mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Später wurde zwischen der N-GmbH als Treuhänderin und einem Dritten als Treugeberin ein notarieller Treuhandvertrag geschlossen, wonach die N-GmbH 40 % ihrer Anteile an der O-GmbH als Treuhänderin für die Treugeberin hält.

Hinsichtlich der Geschäftsführung der O-GmbH war im Treuhandvertrag u.a. geregelt, dass die vorherige Zustimmung der Treugeberin erforderlich war, wenn die N-GmbH die Geschäfte der O-GmbH nicht in Person des Geschäftsführers P, sondern durch einen Dritten ausüben wollte. 

Nach Abschluss dieses Vertrags vermietete die N-GmbH einen Teil des ihr gehörenden Betriebsgebäudes steuerpflichtig an die O-GmbH. Ein Jahr später kaufte die N-GmbH der Treugeberin alle Rechte aus dem Treuhandvertrag ab.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob zwischen den beiden GmbHs eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe, insbesondere das Vorliegen der finanziellen Eingliederung war wegen des Treuhandvertrags streitig.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und bestätigte die Organschaft, der BFH folgte dem hinsichtlich der Organschaft, hob die Entscheidung ansonsten aber auf.

Begründung im Besprechungsfall

Für den BFH ist hinsichtlich einer Organschaft lediglich das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung fraglich. Eine solche setzt voraus, dass der Organträger (die N-GmbH) über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der Organgesellschaft erforderlich ist.

Dazu reicht es aus, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter nicht über die erforderliche Stimmrechtsmehrheit verfügt, aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

Dies war vorliegend der Fall, so dass der BFH die Auffassung des FG bestätigte und das Vorliegen einer Organschaft bejahte.

Weil aber unklar war, ob von der O-GmbH ein erforderlicher Änderungsantrag hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung des BFH gestellt worden war, verwies der BFH den Fall ans FG zurück, damit dieses entsprechende Feststellungen treffen kann.

Praxishinweis

Der BFH hat bestätigt, dass eine finanzielle Eingliederung auch dann vorliegt, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar nicht über die erforderliche Stimmrechtsmehrheit verfügt, aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

BFH, Urt. v. 02.07.2026 - V R 36/24

 

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