08/2022 - Buchungsfall des Monats
Werden Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, unterliegen die Aufwendun-gen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einem Betriebsausgabenabzugsverbot, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffas-sung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind (Ausnahme: Arbeitnehmerbewirtung). Anders ausgedrückt: 70 % sind als Betriebsausgaben abziehbar und 30 % sind nicht abziehbar. Dieser Beitrag erklärt, wie Bewirtungsaufwendungen richtig gebucht werden und welche Besonder-heiten zu beachten sind.