35.11 Anzeigepflicht der Beteiligten (§ 19 GrEStG)

Autor: Wilde

35.136

Damit dem Finanzamt möglichst keine Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften entgeht, besteht eine Anzeigepflicht der Beteiligten. Die Anzeige hat von dem jeweiligen Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer zu erfolgen (siehe Rdnr. 35.135).

35.137

In diesem Zusammenhang sind folgende Anteilsübertragungen unaufgefordert zu melden:

Anzeigepflicht der Beteiligten (§ 19 GrEStG)

Anteilsübertragung nach …

Vorgang

Anzeigepflicht nach …

§ 1 Abs. 2b GrEStG

unmittelbare und mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestands einer Kapitalgesellschaft, die innerhalb von zehn Jahren zum Übergang von 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter geführt haben, wenn zum Vermögen der Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört

§ 19 Abs. 1 Nr. 3b GrEStG

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört

§ 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG

die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört

§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG

Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört

§ 19 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG

§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG