35.6 Anwendung der wesentlichen Inhalte des § 1 Abs. 3 GrEStG

Autor: Wilde

35.76

§ 1 Abs. 3 GrEStG ist gegenüber § 1 Abs. 2b GrEStG nachrangig (subsidiär). In der Prüfungsreihenfolge ist also zunächst zu prüfen, ob eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG vorzunehmen ist. Greift § 1 Nr. 2b GrEStG mangels der Erfüllung seiner Tatbestände nicht, ist eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG zu prüfen.

35.77

Beispiel

A und B sind zu je 50 % Gründungsgesellschafter der grundbesitzenden AB-GmbH. Im Jahr 01 überträgt A 40 % seiner Anteile an den B.

LösungA und B haben als Gründungsgesellschafter den Status von Altgesellschaften (siehe Rdnr. 35.35). § 1 Abs. 2b GrEStG kann hier nicht angewandt werden, weil B kein Neugesellschafter der AB-GmbH ist. B vereinigt durch die Übertragung erstmals 90 % der Gesellschaftsanteile in einer Hand und erfüllt somit die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG.

35.78

Eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neugesellschafter wie beim § 1 Abs. 2b EStG wird im § 1 Abs. 3 GrEStG nicht vorgenommen. Sie ist aber auch nicht notwendig, da diese Regelung nicht darauf abstellt, dass Neugesellschafter in die Gesellschaft eintreten.

35.6.1 Geltungsbereich

35.79

Anders als § 1 Abs. 2b GrEStG findet § 1 Abs. 3 GrEStG nicht nur auf Kapitalgesellschaften Anwendung. Er ist auch auf Personen- und Partnerschaftsgesellschaften anwendbar. Nicht von dieser Regelung betroffen sind Erbengemeinschaften und Vereine.

35.6.2 Anteilsbetrachtung

35.80