| Autor: Bolk |
Nach § 15a Abs. 1 EStG unterliegen Verluste nur dann der Verlustausgleichsbeschränkung, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dabei stellt § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auf die geleistete Einlage ab. Da weitere Einlagen durch Zuführung von Vermögensgegenständen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG das negative Kapitalkonto verringern, ergibt sich folgerichtig, dass Einlagen im Jahr der Entstehung des Verlusts den Verlustausgleich ermöglichen und damit das Verlustausgleichsvolumen erhöhen. Unbeachtlich dafür ist, ob diesen Einlagen Mittel zugrunde liegen, die in den Vorjahren im Wege von Entnahmen dem Gesellschaftsvermögen entzogen worden sind und die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben.1)
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