Autor: Gahle |
Die Gesellschafter-Geschäftsführer eines GmbH-Mandanten erhalten eine Tätigkeitsvergütung, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden Sie mit dem Problem konfrontiert.
Ausgangspunkt für die Abgrenzung zwischen abhängiger - dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiger - Beschäftigung und selbständiger - dem Grunde nach sozialversicherungsfreier - Tätigkeit ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Dabei vollzieht sich die Beurteilung in der Praxis maßgeblich anhand von zwei Merkmalen, nämlich Betriebseingliederung und Unternehmensrisiko, wobei das erstgenannte Kriterium über die Jahre hinweg zunehmend an Bedeutung gewonnen hat, wenn nicht sogar bereits mehr oder weniger alleinentscheidend ist.
Sozialversicherungsrechtlich beitragsfreie Selbständigkeit zeichnet sich durch Unabhängigkeit aus. Erforderlich ist, dass der Betroffene schalten und walten kann wie er will und grundsätzlich niemandem Rechenschaft schuldig ist. Als zentrales Merkmal dient der Rechtsprechung insoweit das Kriterium der Rechtsmacht.42
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