2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung

2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer

Autor: Gahle

2.13.1 Beratungssituation

Die Gesellschafter-Geschäftsführer eines GmbH-Mandanten erhalten eine Tätigkeitsvergütung, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden Sie mit dem Problem konfrontiert.

2.13.2 Rechtliche Einordnung

Ausgangspunkt für die Abgrenzung zwischen abhängiger - dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiger - Beschäftigung und selbständiger - dem Grunde nach sozialversicherungsfreier - Tätigkeit ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Dabei vollzieht sich die Beurteilung in der Praxis maßgeblich anhand von zwei Merkmalen, nämlich Betriebseingliederung und Unternehmensrisiko, wobei das erstgenannte Kriterium über die Jahre hinweg zunehmend an Bedeutung gewonnen hat, wenn nicht sogar bereits mehr oder weniger alleinentscheidend ist.

Betriebseingliederung

Sozialversicherungsrechtlich beitragsfreie Selbständigkeit zeichnet sich durch Unabhängigkeit aus. Erforderlich ist, dass der Betroffene schalten und walten kann wie er will und grundsätzlich niemandem Rechenschaft schuldig ist. Als zentrales Merkmal dient der Rechtsprechung insoweit das Kriterium der Rechtsmacht.42

Rechtsmacht