Autor: Gahle |
Sie erfahren, dass der Mandant einen Teil der Vergütung eines Mitarbeiters in einen Sachbezug umwandeln möchte. Wie reagieren Sie?
§ 107 Abs. 1 GewO schreibt vor, dass das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Bestimmung soll dazu führen, dass der Arbeitnehmer immer über einen gewissen Barbetrag verfügt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können und hierzu nicht erst gezwungen ist, Sachbezüge und Naturalleistungen zu "versilbern".
Dennoch wollte der Gesetzgeber Sachbezüge und Naturalleistungen nicht insgesamt verbieten. Solche können die Vertragsparteien gem. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses entspricht.
HinweisDas Interesse am Sachbezug ist aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers in vergleichbarer Lage zu bestimmen. Wenn der Arbeitnehmer die Sachleistung mit dem Arbeitgeber freiwillig und ausdrücklich vereinbart, wird man davon ausgehen können, dass sie für ihn objektiv nützlich ist. Typische Anwendungsfälle sind die Überlassung eines Firmenwagens, eines Mobiltelefons oder aber auch eines Laptops zur privaten Nutzung. |
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