2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.17 Auto statt Geld - Sachbezug

Autor: Gahle

2.17.1 Beratungssituation

Sie erfahren, dass der Mandant einen Teil der Vergütung eines Mitarbeiters in einen Sachbezug umwandeln möchte. Wie reagieren Sie?

2.17.2 Rechtliche Einordnung

Grundsatz: Vergütung in Geld

§ 107 Abs. 1 GewO schreibt vor, dass das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Bestimmung soll dazu führen, dass der Arbeitnehmer immer über einen gewissen Barbetrag verfügt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können und hierzu nicht erst gezwungen ist, Sachbezüge und Naturalleistungen zu „versilbern“.

Ausnahme: Sachbezug

Dennoch wollte der Gesetzgeber Sachbezüge und Naturalleistungen nicht insgesamt verbieten. Solche können die Vertragsparteien gem. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses entspricht.

Hinweis

Das Interesse am Sachbezug ist aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers in vergleichbarer Lage zu bestimmen. Wenn der Arbeitnehmer die Sachleistung mit dem Arbeitgeber freiwillig und ausdrücklich vereinbart, wird man davon ausgehen können, dass sie für ihn objektiv nützlich ist. Typische Anwendungsfälle sind die Überlassung eines Firmenwagens, eines Mobiltelefons oder aber auch eines Laptops zur privaten Nutzung.