Autor: Gahle |
Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihrem Mandanten und einem Mitarbeiter ist beendet. Nun wird Ihr Mandant mit dem Wunsch nach einem qualifizierten Zeugnis konfrontiert. Der Mandant bittet Sie um Unterstützung.
Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Gesetz (§ 109 GewO, § 630 BGB) unterscheidet zwischen dem einfachen Zeugnis, das nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, und das auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erstellende qualifizierte Zeugnis, das sich darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken muss. In der Praxis stellt das einfache Zeugnis die Ausnahme und das qualifizierte Zeugnis den Regelfall dar.
Das qualifizierte Zeugnis muss
vollständig sein, |
der Wahrheit entsprechen, |
insgesamt wohlwollend formuliert sein, |
eine zusammenfassende Beurteilung der Leistung enthalten. |
Auf die Aufnahme einer sogenannten Dankens-, Bedauerns- und Wunschformel hat der Arbeitnehmer indes grundsätzlich keinen Anspruch.75
Bei der zusammenfassenden Beurteilung bedient sich die Praxis meist des folgenden Benotungssystems:
Bewertung | Text |
sehr gut | stets zu unserer vollsten Zufriedenheit |
gut |
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