Autor: Gahle |
Der Mandant trägt sich mit dem Vorhaben, ein Unternehmen zu erwerben. Er möchte von Ihnen wissen, welche arbeitsrechtlichen Risiken damit verbunden sind.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.
HinweisFür die Anwendbarkeit der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Betriebsübergangs ohne weiteres erkennbar war. Wird z.B. erst nach dem Betriebsübergang rückwirkend festgestellt, dass das Rechtsverhältnis zwischen einem Scheinselbständigen (vgl. hierzu Kapitel 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit) und dem Betriebsveräußerer tatsächlich ein Arbeitsverhältnis war, gilt auch dieses kraft Gesetzes als auf den Betriebserwerber übergegangen.85 |
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