2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung

Autor: Gahle

2.7.1 Beratungssituation

Der Mandant äußert den Wunsch, ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen und erkundigt sich bei Ihnen nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten.

2.7.2 Rechtliche Einordnung

Zweck

Befristete Arbeitsverhältnisse sind ein beliebtes Instrument, um Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum zu erproben, auf einen vorübergehenden Personalausfall oder aber eine schwankende Auftragslage zu reagieren. Die (zulässige) Befristung ist neben der Kündigung ein eigenständiger Beendigungstatbestand für Arbeitsverhältnisse.

Befristung mit Sachgrund

§ 14 TzBfG unterscheidet zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Die Sachgrundbefristung ist in § 14 Abs. 1 Nr. 1–8 TzBfG geregelt. Die dortige Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Sonstige Gründe können eine Befristung aber nur rechtfertigen, wenn sie den durch das Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Nr. 1–8 TzBfG genannten Sachgründen vom Gewicht her gleichwertig sind.14

Hinweis