Autor: Gahle |
Der Mandant äußert den Wunsch, ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen und erkundigt sich bei Ihnen nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten.
Befristete Arbeitsverhältnisse sind ein beliebtes Instrument, um Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum zu erproben, auf einen vorübergehenden Personalausfall oder aber eine schwankende Auftragslage zu reagieren. Die (zulässige) Befristung ist neben der Kündigung ein eigenständiger Beendigungstatbestand für Arbeitsverhältnisse.
§ 14 TzBfG unterscheidet zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Die Sachgrundbefristung ist in § 14 Abs. 1 Nr. 1-8 TzBfG geregelt. Die dortige Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Sonstige Gründe können eine Befristung aber nur rechtfertigen, wenn sie den durch das Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Nr. 1-8 TzBfG genannten Sachgründen vom Gewicht her gleichwertig sind.14
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