Autor: Gahle |
Der Mandant bittet um Information, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Urlaubsabwesenheit seiner Mitarbeiter verpflichtet ist.
Neben den Fällen der vorübergehenden Verhinderung (vgl. dazu Kapitel 2.20.2) steht dem Arbeitnehmer u.a. auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und für Urlaubszeiten ein Entgeltfortzahlungsanspruch zu.
Wird ein Arbeitnehmer nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit verhindert, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird er infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht, wenn
er zuvor in den letzten sechs Monaten wegen derselben Krankheit nicht arbeitsunfähig war, oder |
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zwölf Monate verstrichen sind (§ |
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