§ 1 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 EKV Zweck, Träger und Geltungsbereich des Vertrages

§ 1 Zweck, Träger und Geltungsbereich des Vertrages

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Dieser Vertrag regelt als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge die ärztliche Versorgung, die den Versicherten seitens der Ersatzkassen zusteht (vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Ersatzkassen). (2) Vertragspartner sind: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R. (KBV) einerseits, und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK) sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. andererseits. (3) Der Vertrag gilt für die folgenden Ersatzkassen: Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg Hamburg-Münchener Krankenkasse (HMK) Handelskrankenkasse (hkk), Bremen HEK - Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg Kaufmännische Krankenkasse - KKH (KKH), Hannover Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd Gärtner-Krankenkasse (GKK), Hamburg bis 31. 12. 1999 HZK - Krankenkasse für Bau- und Holzberufe (HZK), Hamburg Braunschweiger Kasse (BK), Hamburg bis 31. 12. 1996 Neptun-Ersatzkasse (N-EK), Hamburg bis 31. 12. 1997 Buchdrucker-Krankenkasse (BK), Hannover bis 31. 12. 2003 KEH Ersatzkasse (KEH), Heusenstamm BRÜHLER - Die Ersatzkasse (BRÜHLER), Solingen ab 01. 01. 1997 bis 31. 12. 2003 (4) 1Der Vertrag erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches. 2Soweit sich Regelungen nur auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet beziehen, wird im Folgenden dafür der Begriff "neue Bundesländer" verwendet. (5) Bestandteil dieses Vertrages sind die nachfolgend aufgeführten Anlagen sowie die auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erstellte Ersatzkassen-Gebührenordnung: Anlage 1: Psychotherapievereinbarung Anlage 2: Vordruckvereinbarung Anlage 2 a: Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung Anlage 3: Vereinbarungen über Qualitätssicherung Anlage 4: Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte Anlage 5: Vertrag über die hausärztliche Versorgung Anlage 6: Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern Anlage 7: Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung Anlage 8: unbesetzt Anlage 9: Besondere Versorgungsaufträge Anlage 9.1 Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten Anlage 9.2 Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Anlage 10: unbesetzt Anlage 11: Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Ersatzkassenbereich (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung) Anlage 12: Vereinbarung über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten Anlage 18: Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 5 a EKV zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V Anlage 19: Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91 SGB V) und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§139 a SGB V) Anlage 20: Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte (6) Soweit sich die Vorschriften dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften und der Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zu diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt. (7) Insbesondere folgende Vorschriften finden für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Anwendung: § 2 Absatz 1 Nrn. 2-8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. § 13 Absätze 3, 6 und 8 §§ 15 - 17 §§ 26 und 28 §§ 30 - 32 (8) Sofern sich die Vorschriften dieses Vertrages und seiner Anlage auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Medizinische Versorgungszentren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder Abweichendes aus der Besonderheit Medizinischer Versorgungszentren folgt.