§ 143 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

§ 143 InvG Bußgeldvorschriften

§ 143 Bußgeldvorschriften

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 a Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht, 3. entgegen § 53 oder § 90 h Abs. 6 einen Kredit aufnimmt oder 4. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen a) § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5, b) § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5, oder c) § 12 Absatz 4 Satz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2 a. entgegen § 40 d Absatz 2 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation übermittelt, 2 b. entgegen § 40 d Absatz 4 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht, 3. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen oder einen dort genannten Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 4. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt beifügt, 5. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, oder entgegen § 44 Absatz 4 a einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht, einen Auflösungsbericht oder einen Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, 6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2 den Jahresbericht, den Halbjahresbericht, den Auflösungsbericht oder den Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht, 6 a. entgegen § 45 e Absatz 1 eine Abwicklung beginnt, 6 b. entgegen § 45 e Absatz 5 Satz 1 oder § 45 f Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 6 c. entgegen § 45 g Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 7. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder § 95 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 9. entgegen § 111 a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann, 2. entgegen § 19 g Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44 b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 19 g Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44 b Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 i Satz 1 oder 2 oder § 19 j zuwiderhandelt, 5. entgegen § 19 k in Verbindung mit § 46 b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1, § 90 b Abs. 1, § 90 h Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder b) § 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 68 a, § 88 Abs. 1 oder § 90 b Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt, 7. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält, 8. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert, 9. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt, 10. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61, § 85, § 90 h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in die dort genannten Vermögensgegenstände anlegt, 11. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt, 12. entgegen a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder b) § 69 Abs. 1 Satz 1 ein Darlehen gewährt, 13. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. entgegen § 57 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt, 15. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt, 16. einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2, § 90 b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6 oder § 90 h Abs. 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt, 16 a. entgegen § 63 a Satz 1 weniger als 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anlegt, 16 b. entgegen § 63 a Satz 2 in einen Masterfonds anlegt, 17. entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 90 a, nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen, 18. entgegen § 68 a Abs. 2 einen Vermögensgegenstand veräußert, 19. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt, 20. entgegen § 90 b Abs. 8 ein Geschäft tätigt, 20 a. entgegen § 90 h Absatz 7 Satz 4 einen dort genannten Vermögensgegenstand erwirbt, 21. entgegen § 101 Satz 1 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens öffentlich vertreibt, 22. entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt, 23. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt, 24. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft, 25. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung § 90 h Abs. 2, in dort genannte Zielfonds anlegt, 26. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen, 27. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4 a oder § 144 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 28. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt oder 29. entgegen § 140 Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen aufnimmt. (4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a, Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3 Satz 1. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie Nr. 22 und 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.