Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
In der Unternehmerkette steht der USt die Vorsteuer gegenüber. Ein Unternehmer kann i.d.R. die ihm in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen. Die endgültige Belastung tritt beim Endverbraucher ein, der der wirtschaftliche Träger der USt ist.
Regelungen zum Vorsteuerabzug enthält § 15 UStG. Danach sind zum Vorsteuerabzug ausschließlich Unternehmer i.S.d. §§ 2 und 2a UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Eine Privatperson ist deshalb niemals zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer grundsätzlich folgende Vorsteuerbeträge abziehen:
![]() | die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer; |
![]() | die entstandene EUSt; |
![]() | die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG; |
![]() | die Steuer für Leistungen i.S.d. § 13b UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind; |
![]() | die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Regelung wird mit Wirkung ab dem 01.01.2026 aufgehoben. |
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