I. Allgemeines

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

In der Unternehmerkette steht der USt die Vorsteuer gegenüber. Ein Unternehmer kann i.d.R. die ihm in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen. Die endgültige Belastung tritt beim Endverbraucher ein, der der wirtschaftliche Träger der USt ist.

Regelungen zum Vorsteuerabzug enthält § 15 UStG. Danach sind zum Vorsteuerabzug ausschließlich Unternehmer i.S.d. §§ 2 und 2a UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Eine Privatperson ist deshalb niemals zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer grundsätzlich folgende Vorsteuerbeträge abziehen:

1.

die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer;

2.

die entstandene EUSt;

3.

die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG;

4.

die Steuer für Leistungen i.S.d. § 13b UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;

5.

die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wurde mit Wirkung ab dem 01.04.1999 eine 10-%-Regelung eingeführt. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Eine Nutzung von genau 10 % ist ausreichend, um den Gegenstand dem Unternehmen zuordnen zu können.