Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Der Unternehmer kann gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen genutzt wird. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Es sind demnach folgende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlich:
![]() | Unternehmer |
Nur ein Unternehmer i.S.d. §§ 2 und 2a UStG kann den Vorsteuerabzug vornehmen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Inland ansässig ist. Auch ein im Ausland ansässiger Unternehmer kann den Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn die Vorsteuerbeträge seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind.
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