Kurzübersicht
Rechtliche Grundlagen:
§ 4 Nr. 5 UStG, § 22 UStDV, Abschn. 4.5.1-4.5.4 UStAE
Problemkreise:
Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn das Handeln des Vermittlers im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgt. § 4 Nr. 5 UStG befreit im Wesentlichen die Vermittlung grenzüberschreitender Umsätze. Sie dient zudem der Verfahrensvereinfachung und macht Vorsteuererstattungen entbehrlich. Die Steuerbefreiung von Vermittlungsleistungen bewirkt, dass die vermittelten (steuerfreien) Umsätze nicht auf indirektem Weg mit Umsatzsteuer belastet werden.
Siehe auch:
Ausfuhr
Reiseleistung
Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick)