Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG mit Wirkung ab dem 01.01.2002 in das Gesetz eingefügt worden. Danach kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen i.S.d. § 13b UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. § 13b UStG ersetzt das weggefallene Abzugsverfahren. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung der Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist.
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