VI. Vorsteuerabzug des Auslagerers

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

VI. Vorsteuerabzug des Auslagerers

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG mit Wirkung ab dem 01.01.2004 in das Gesetz eingefügt worden. Danach kann der Unternehmer die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Regelung wird mit Wirkung ab dem 01.01.2026 aufgehoben. Auf das JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl I, Nr. 387) wird hingewiesen.

Beispiel

Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand im Jahr 2025 an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. C holt den Gegenstand im Jahr 2025 aus dem Umsatzsteuerlager ab.

Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist C (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). C hat den Umsatz in seiner USt-Voranmeldung anzumelden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG kann C diese Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG).