Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG mit Wirkung ab dem 01.01.2004 in das Gesetz eingefügt worden. Danach kann der Unternehmer die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Regelung wird mit Wirkung ab dem 01.01.2026 aufgehoben. Auf das
BeispielEin unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand im Jahr 2025 an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. C holt den Gegenstand im Jahr 2025 aus dem Umsatzsteuerlager ab. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist C (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). C hat den Umsatz in seiner USt-Voranmeldung anzumelden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG kann C diese Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG). |
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