OLG Karlsruhe - 29.11.1988 (18 UF 188/87)
»Eine Unterhaltspflicht des Bekl. gegenüber der Kl. ist seit Herbst 1987 deshalb entfallen, weil das dem Bekl. [vom Arbeitsamt] gezahlte Unterhaltsgeld nicht einmal seinen eigenen notwendigen Unterhaltsbedarf abdeckt [...]