Ausscheiden eines Miterben gegen Barabfindung

Autor: Löbe

Scheidet ein Miterbe nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus, kann zum einen eine Barabfindung und zum anderen eine Sachwertabfindung vereinbart werden, auch Mischmodelle sind denkbar.

Soweit der Miterbe gegen eine Abfindung in Geld ausscheidet und der oder die verbleibenden Miterben den Gewerbebetrieb fortführen, entspricht die ertragsteuerliche Behandlung derjenigen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gegen Barentgelt. Es liegt in einem solchen Fall nichts anderes vor als die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach §  16 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese klare Regelung findet immer dann Anwendung, wenn der Nachlass nur aus einem oder mehreren Gewerbebetrieben besteht und sich die Miterben in der vorgeschriebenen Weise auseinandersetzen. Die Abfindung für diesen Veräußerungserlös führt zu einem Veräußerungsgewinn, sofern die Abfindung für den Anteil höher ist als dessen Buchwert. Die übernehmenden Erben haben wiederum Anschaffungskosten in Höhe der Abfindung.