Autor: Löbe |
Bei der schenkweisen Übertragung eines Erbteils an einen Miterben oder einen Dritten sind wiederum die ertragsteuerlichen Konsequenzen von den erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlichen Rechtsfolgen zu trennen. Soweit die Übertragung eines Erbteils unentgeltlich erfolgt, bedeutet dies für die Ertragsteuer, dass der Erwerber weder Anschaffungskosten tätigt - er erhält den Erbteil unentgeltlich - noch erzielt der Übertragende hinsichtlich des betrieblich gebundenen Vermögens einen Veräußerungserlös. Der Beschenkte führt gem. § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte des übernommenen Unternehmens, welches sich im Erbteil niederschlägt, fort.
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