Betriebsverpachtung

Autor: Löbe

Der Aspekt der Betriebsverpachtung ist unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten zu betrachten:

Der Erblasser hatte bereits zu Lebzeiten seinen Betrieb verpachtet.

Die Erben verpachten den vom Erblasser bisher aktiv geführten Betrieb.

a) Der Erblasser hatte den Betrieb schon verpachtet

Verpächterwahlrecht

Soweit ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich, sei es im Wege der Erbfolge, sei es im Wege der Schenkung, auf einen oder auf mehrere Dritte übergeht, wird hierdurch keine Betriebsaufgabe herbeigeführt. Der Tod des Einzelunternehmers hat nicht die Betriebsaufgabe als Konsequenz. Vielmehr führen der oder die Erben den Betrieb fort. Sie rücken voll in die Stellung des Erblassers ein und führen gem. §  6 Abs.  3 EStG die Buchwerte des verpachteten Betriebs fort.1) Diese Universalsukzession, die steuerrechtlich ihren Niederschlag in §  6 Abs.  3 EStG für unentgeltliche Vermögensübergänge findet, hat weiter zur Konsequenz, dass die Erben auch hinsichtlich des Wahlrechts, ob sie den Betrieb als verpachteten Betrieb fortführen wollen oder den Betrieb aufgeben möchten, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters eintreten.2) Soweit ein Betrieb an eine Erbengemeinschaft fällt, ist hinsichtlich des Wahlrechts anzumerken, dass es nur einheitlich ausgeübt werden kann.