Rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung

Autor: Löbe

Neben der Möglichkeit der Miterben, zu vereinbaren, dass einer der Miterben den Betrieb alleine fortführt, wobei dies als Vorgriff auf die spätere Erbauseinandersetzung verstanden werden soll, besteht auch die Möglichkeit, im Nachhinein eine rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung zu treffen. Würden in dem oben genannten Beispiel S und T im Rahmen ihrer Erbauseinandersetzung vereinbaren, dass die bis zum 18.09.2014 im Unternehmen (gemeinsam) erwirtschafteten Gewinne lediglich dem Sohn S zuzurechnen sind, handelte es sich um eine rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung. Grundsätzlich ist eine solche rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen auch mit steuerlicher Wirkung zulässig.

Rückbeziehungsfrist

Vereinbaren die Miterben eine schuldrechtliche Rückbeziehung der Auseinandersetzung auf den Erbfall, erkennt auch die Finanzverwaltung an, dass die laufenden Einkünfte nur dem oder denjenigen Miterben zugerechnet werden, die den Gewerbebetrieb übernehmen. Grundsätzlich gilt jedoch eine Rückbeziehungsfrist von sechs Monaten, die vom Erbfall an gerechnet wird.1) Innerhalb dieser Sechsmonatsfrist ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zumindest eine klare und rechtlich bindende Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung und deren Modalitäten zu treffen.