Autor: Löbe |
Der Tod eines Einzelunternehmers führt für sich genommen noch nicht zur Betriebsaufgabe. Vielmehr liegt in diesem Fall eine unentgeltliche Übertragung des Betriebs i.S.v. § 6 Abs. 3 EStG auf den/die Erben vor. Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Es kommt daher weder zu einer Betriebsveräußerung noch zu einer Betriebsaufgabe durch den Erblasser. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb mit dem Tod des Erblassers zum Stillstand kommt und geeignete Erben für die Fortführung des Betriebs nicht vorhanden sind.1) Dieser Ansatz ist konsequent, da für die Annahme eines Veräußerungsgewinns des Erblassers Voraussetzung ist, dass er den Betrieb vor seinem Tod veräußert hat, und sei es nur aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Todes. Ist eine solche Fallgestaltung anzunehmen, gehört der Betrieb nicht zum Nachlass, sondern lediglich das erlangte Surrogat (Kaufpreisforderung).
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|