Veräußerung eines Erbteils

Autor: Löbe

Der Miterbe ist in der Verfügung über seinen Erbanteil nicht beschränkt. Zivilrechtlich ist er nicht daran gehindert, seinen Erbanteil zu verschenken oder zu verkaufen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Verfügung auf den gesamten Erbteil erstreckt, da §  2033 Abs.  2 BGB bestimmt, dass über einzelne Gegenstände des Nachlasses nicht verfügt werden darf, solange keine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Der Vertrag, mit welchem über diesen Erbanteil verfügt wird, bedarf nach §  2033 Abs.  1 Satz 2 BGB der notariellen Form. Zivilrechtlich besteht allerdings insoweit ein Problem, als Miterben hinsichtlich des Erbanteils, der an Dritte verkauft werden soll, ein Vorkaufsrecht besitzen, welches in §  2034 BGB geregelt ist. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist darüber hinaus vererblich. Die näheren Modalitäten des Vorkaufsrechts regelt §  2035 BGB.

Veräußerung des Erbteils