Realteilung ohne Ausgleichszahlung

Autor: Löbe

Gehört zum Nachlass nur Betriebsvermögen und müssen bei der Teilung des Nachlasses keine Ausgleichszahlungen vorgenommen werden, so ist die Aufteilung kein entgeltlicher Vorgang. Infolgedessen entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse. Befindet sich im Nachlass ein Betrieb und wird dieser aufgeteilt (ohne Betriebsfortführung), so kommt es grundsätzlich zur Betriebsaufgabe, durch die regelmäßig ein begünstigter Aufgabegewinn (§  16 Abs.  3 Satz 1, §  34 EStG) entsteht. Dies ist (nur) dann nicht der Fall, wenn ein Fall der Realteilung i.S.v. §  16 Abs.  3 Satz 2-4 EStG oder der Buchwertfortführung nach §  6 Abs.  5 EStG vorliegt. Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgt bei den jeweiligen Erben in Abhängigkeit von deren Erbquote.

Beispiel

Erblasser E hat ein Einzelunternehmen, in dem sich die beiden Grundstücke G1 (Buchwert 300.000 Euro und Verkehrswert 700.000 Euro) und G2 (Buchwert 400.000 Euro und Verkehrswert 700.000 Euro) befinden. E verstirbt und hinterlässt als Erben die Kinder K1 und K2. Das Verwaltungsvermögen des Einzelunternehmens beläuft sich auf 60 % und der gemeine Wert beträgt 1.400.000 Euro. K1 und K2 teilen den Nachlass dahingehend auf, dass beide jeweils ein Grundstück in ihr Privatvermögen übernehmen. Ausgleichszahlungen sind aufgrund der Wertgleichheit nicht notwendig.

Lösung