Vorgriff auf spätere Erbauseinandersetzung

Autor: Löbe

Die sich aus dem obigen Beispiel ergebende Konsequenz, wonach für die Dauer der Mitunternehmerschaft beiden Erben ein Gewinn zugerechnet werden muss, lässt sich durch den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Erben im Hinblick auf eine spätere Erbauseinandersetzung vermeiden.

Soll im obigen Beispiel der Sohn des Erblassers den Betrieb alleine fortführen, kann er mit seiner Schwester die Vereinbarung treffen, dass im Vorgriff auf die spätere Erbauseinandersetzung der Sohn S den Betrieb alleine fortführen soll. Der Gewinn ist in diesem Fall - abweichend von §  2038 Abs.  2, §  743 Abs.  1, §  748 BGB - nur dem S zuzurechnen, weil er unter Ausschluss der T wirtschaftlicher Eigentümer des ungeteilten Vermögens und Unternehmer des Betriebs der Erbengemeinschaft geworden ist.