Gestaltungsalternativen: Vermächtnis oder Teilungsanordnung

Autor: Löbe

Die beiden zuvor genannten Alternativen - Vereinbarung zwischen Erben, wer Betriebsübernehmer sein soll, einerseits, sowie rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung andererseits - sind Handlungsinstrumente, die die Erben selbst in die Hand nehmen können. Es bestehen allerdings auch Möglichkeiten, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten in seine letztwillige Verfügung aufnehmen kann, die zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Möchte der Erblasser einem oder mehreren Miterben einzelne Gegenstände oder einen gesamten Betrieb übertragen, kann er dies entweder durch eine Teilungsanordnung (§  2048 BGB) oder durch Vorausvermächtnis (§  2150 BGB) erreichen. Beiden Gestaltungsvarianten ist gemein, dass der Begünstigte nicht bereits durch den Erbfall Rechtsträger des zugewandten Gegenstands wird, sondern lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch darauf erhält, dass ihm Alleineigentum an den zugewandten Gegenständen eingeräumt wird. Diese Übertragung in Erfüllung des schuldrechtlichen Anspruchs hat die Erbengemeinschaft zu bewirken. Für das Steuerrecht ist die zivilrechtliche Beurteilung des Erblasserwillens von ausschlaggebender Bedeutung, da die Finanzverwaltung1) die beiden Alternativen einkommensteuerrechtlich unterschiedlich behandelt.

Exkurs: Vermächtnis