AÜG Gesetz 2017: Was ist das Ziel der Novellierung?

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Artikelgesetzes mit der Bezeichnung „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ (AÜG Gesetz 2017 - AÜGÄndG) eingebracht, der mit einigen Änderungen von Bundestag und Bundesrat angenommen wurde.

Nach Ablauf einer Übergangsfrist tritt das AÜG Gesetz 2017 mit Wirkung zum 1.4.2017 in Kraft.

AÜG Gesetz 2017 ist keine Radikalreform

Mit dem AÜG Gesetz 2017 findet entgegen den Regulierungswünschen der Opposition keine Radikalreform statt. Die Arbeitnehmerüberlassung soll weiterhin als wichtiges Instrument in einer arbeitsteiligen Wirtschaft erhalten bleiben; denn diese bietet Unternehmen Möglichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen.

Ebenso kommt ihr eine besondere arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu, weil der Anteil geringqualifizierter, vor ihrer Beschäftigung nicht erwerbstätiger Beschäftigter hoch ist. Gleichzeitig ist Arbeitnehmerüberlassung infolge von Konjunkturanfälligkeit und wechselnden Einsätzen vielfach mit Unsicherheiten und schlechteren Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer verbunden.

Deshalb soll die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs über das AÜG Gesetz 2017 geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert und die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt werden.

Die Möglichkeit, im Rahmen des Inhouse-Outsourcings Werkvertragsunternehmen mit Teilen der betrieblichen Geschäftsprozesse zu beauftragen, wird durch das AÜG Gessetz 2017 nicht berührt.

Jedoch sollen Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien bewusst oder in Unkenntnis der Rechtslage als ,,Werkvertrag“ oder „Dienstvertrag“ bezeichnet werden, nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung aber als Arbeitsverträge anzusehen sind, als missbräuchlich gelten.

Sie werden als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung auch dann sanktioniert, wenn der, der einen Werkvertrag oder Dienstvertrag vortäuscht, als Notfalllösung eine Verleiherlaubnis vorhält (sog. Vorratserlaubnis). Das AÜG Gesetz 2017 sieht vor, dass der Rettungsfallschirm der Vorratserlaubnis nicht mehr funktioniert.

 

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