Equal Pay bei der Zeitarbeit

Das neue AÜG sieht in seinem § 8 vor, dass der Verleiher grundsätzlich ab dem zehnten Monat der Überlassung verpflichtet ist, dem überlassenen Leiharbeitnehmer mindestens die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu gewähren (sog. Equal Pay).

Die Verleiherbranche wollte in der Sachverständigenanhörung aus verständlichen Gründen eine Konkretisierung erreichen, was alles darunter zu verstehen ist, ob z.B. auch der geldwerte Vorteil der Dienstwagennutzung dazu gehört.

Eine entsprechende Empfehlung hat jedoch der Ausschuss abgelehnt. Offensichtlich wurde befürchtet, dass eine eingrenzende Konkretisierung auf Widerstand des für die Auslegung der EU-Richtlinie zuständigen EuGH stößt.

Die von der iGZ und BZA mit den DGB-Gewerkschaften vereinbarten Branchenzuschlags-Tarifverträge können weiter praktiziert werden. Nach der gesetzlich vorgesehenen Öffnungsklausel darf in Anwendung dieser Tarifverträge auch im Zeitraum nach dem neunten Einsatzmonat bzw. über dem 15. Monat hinaus vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden.

Voraussetzung hierfür ist nur, dass deren Entgelte sich stufenweise an das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb annähern.

 

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