Pensionsrückstellungen buchen und bilanzieren: Worauf müssen Sie achten?

Bei Pensionsrückstellungen handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Höhe der Pensionsrückstellungen richtet sich nach der Bilanz der Gesellschaft. Um die Pensionsrückstellung zu errechnen und richtig zu buchen, müssen daher immer Gewinne und Verluste der Gesellschaft einberechnet werden. Ob und in welcher Höhe dann eine Pensionsrückstellung anfällt, stellt sich je nach den gegebenen Voraussetzungen heraus.

Um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt und welche Bilanzierungsgrundsätze dabei zu Grunde zu legen sind, erfahren Sie in den nachfolgenden Fachbeiträgen inklusive einiger anschaulicher Beispiele. Auch haben wir wie immer relevante Rechtsprechung für sie, die sich mit dem Thema näher auseinandersetzt. So können Sie ihre Mandanten bestmöglichst zum Thema beraten.

Pensionsrückstellung und Rückdeckungsversicherung: Das muss in der Steuerbilanz stehen

Grundsätzlich sind Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zu aktivieren.Anders als nach Handelsrecht (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB ) darf der Rückdeckungsanspruch in der Steuerbilanz nicht mit der Pensionsrückstellung saldiert werden (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EStG ). Abweichend davon dürfen Rückdeckungsansprüche, die einer Personengesellschaft zustehen, nicht aktiviert werden, wenn und soweit die versicherte Person ein Mitunternehmer dieser Gesellschaft ist. Die Versicherungsansprüche gehören in diesen Fällen steuerrechtlich betrachtet zum Privatvermögen der Personengesellschaft. Dies erfordert die Aufstellung einer von der Handelsbilanz abweichenden Steuerbilanz (§ 60 Abs. 2EStDV, § 5b Abs. 1 EStG ). Die Prämienzahlungen dürfen den Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern. Mit einer Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) lässt sich die in der Regel langwährende Abweichung gegenüber der Handelsbilanz nur schwerlich bewerkstelligen. [...]

Lesen Sie hier mehr zur Pensionsrückstellung im Zusammenhang mit der Rückdeckungsversicherung.

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Bilanzierungsgrundsätze der Pensionsrückstellung

Übersicht Bilanzierungsgrundsätze Pensionsrückstellung: Folgende Grundsätze sind zu beachten:

1.
Die Pensionsrückstellung in der Gesamthandsbilanz ist zwingend.
2.
In der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ist korrespondierend dem Grund und der Höhe nach eine Forderung zu aktivieren. Das gilt auch dann, wenn in der Gesamthandsbilanz im Hinblick auf das Nachholverbot eine Begrenzung der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 4 EStG erfolgt.
3.
Die Auszahlung der Pension nach Erreichen der Altersgrenze führt in der Gesamthandsbilanz grundsätzlich in Folge der Bewertung nach § 6a EStG zur erfolgswirksamen Auflösung der Rückstellung, während die Pensionszahlungen aufwandswirksam zu buchen sind.

[...]

In diesem Fachbeitrag erfahren Sie alles zu den Bilanzierungsgrundsätzen und können Ihr Wissen gleich an einem Beispiel vertiefen.

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BFH - Urteil vom 07.02.2002 (IV R 62/00): Neutralisierung der Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch

Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt. War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen. [...]

Dieses Urteil beschäftigt sich mit den Pensionsrückstellungen einer GmbH & Co. KG.

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BFH - Urteil vom 02.12.1997 (VIII R 42/96): Keine Auflösung von Witwen-Pensionsrückstellungen

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem von den Klägern erstrittenen Urteil vom 7. Juli 1992 VIII R 36/90 (BFHE 169, 53, BStBl II 1993, 26) die Zulässigkeit der Passivierung der Pensionsrückstellung zum 31. Dezember 1985 bestätigt hatte, löste das FA die zum 31. Dezember 1986 noch mit 262368 DM passivierte Pensionsrückstellung in den Jahren 1986 bis 1988 zu je 1/3 (92263 DM) gewinnerhöhend auf, erhöhte die Gewerbesteuerrückstellung um 15367 DM und änderte die Feststellungsbescheide für diese Jahre entsprechend. Die Feststellungsfrist war in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Zur Begründung des Änderungsbescheides verwies das FA auf § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung ( AO 1977 ).[...]

Auch dieses Urteil beschäftigt sich mit der Behandlung von Pensionsrückstellungen.

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