Corona-Überbrückungshilfe II - Informationen zur Beantragung, Antragsfristen und Schlussabrechnung

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+++AKTUELL+++ Schlussabrechnung bei Überbrückungshilfe und anderen Corona-Hilfen: Fristverlängerung beschlossen. Wirtschaft und Steuerberater haben sich lange dafür eingesetzt – jetzt hat die Regierung gehandelt: Die Frist für die Schlussabrechnungen rund um die Überbrückungshilfe und andere Corona-Hilfen wird bis zum 30.6.2023 verlängert. Etwas mehr Luft für Steuerberater: Klicken Sie hier und lesen Sie alle relevanten Informationen zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe & Co.

 

Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt möglich.

Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten April bis Dezember 2020 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum zu machen.

Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.

Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

  1. Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden.
  2. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.

Antragsfristen der Überbrückungshilfe Phase I und II

Die Beantragung der Überbrückungshilfen für die erste Phase und nun für die zweite Phase erfolgt in zwei unabhängigen Verfahren.

Die Antragstellung für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August) wurde bis zum 09.10.2020 verlängert.

Danach können für die erste Phase keine Anträge mehr gestellt werden.

Seit dem 20.10.2020 ist die Antragstellung für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember) möglich.

Hinweis: Falls eine nachträgliche Änderung des Antrags für die erste Phase notwendig wird, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Dies ist nur bis zum 30.10.2020 möglich.

Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden. Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen.

Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Erstattungen möglich.

Beispiel: Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vorjahresmonat im gesamten Zeitraum April bis Dezember 2020 80 % beträgt.

Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 € angegeben. Frau Schmidt wurde eine Überbrückungshilfe von 10.800 € für den Förderzeitraum September bis Dezember ausgezahlt. Nach Abschluss des Monats Dezember 2020 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zu Dezember 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist.

Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.

Lösung: Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen: Denn für Dezember hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 3.000 € x 60 % = 1.800 € erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 3.000 € x 90 % = 2.700€ ausgezahlt.

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