Die typischen Haftungsgefahren bei der Gründung der GmbH: alles, was Sie wissen müssen!

Um Ihren Mandanten bei der Gründung der GmbH umfassend aufzuklären, müssen Sie wissen, wie man eine GmbH gründet. Die Hauptvoraussetzung ist das ordnungsgemäße Aufbringen eines festgelegten Kapitals. Hierbei sollten Sie unbedingt über die typischen Haftungsgefahren für Ihren Mandanten Bescheid wissen. Erhalten Sie in unseren Fachbeiträgen einen umfangreichen und zuverlässigen Überblick über die haftungsträchtigsten Fälle bei der Gründung einer GmbH. Lesen Sie weiter und erhalten Sie die fachlichen Informationen, nach denen Sie suchen. 

 

Falsche Angaben: Ein haftungsträchtiger Fall bei der Gründung der GmbH

Werden dem Handelsregister gegenüber falsche Angaben gemacht, stellt sich die Frage nach der Haftung. Erfahren Sie in unseren Fachbeiträgen die Antwort und erhalten Sie Informationen über eventuelle Ausnahmen. Klicken Sie hier!

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Das Risiko der Haftung bei einem Hin- und Herzahlen

Wird bei Gründung der GmbH eine Bareinlage gezahlt, aber kurze Zeit danach dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person zurückgezahlt, so gilt die Bareinlage als nicht erbracht und muss wiederholt werden (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Was, wenn dem Gesellschafter oder einem Angehörigen durch die Gesellschaft ein Darlehen gewährt wird? Lesen Sie weiter und erhalten Sie die Antwort!

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Eine weitere typische Haftungsgefahr bei Gründung einer GmbH: Die Unterbilanzhaftung für die Unterbilanz

Zum Zeitpunkt der Eintragung der gegründeten GmbH in das Handelsregister (nicht: Anmeldung) muss das Stammkapital den Gläubigern in voller Höhe als Sicherungsmasse zur Verfügung stehen. Ist es bereits durch Geschäftsvorfälle angegriffen, so haften die Gesellschafter im Rahmen einer sogenannten "Unterbilanzhaftung" für die entstandene Unterbilanz. Wie sieht die Haftung denn nun genau aus? Wann liegt eine Unterbilanz vor? Erhalten Sie in unseren Beiträgen diese Antworten!

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