Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Anpassungen an das MoPeG

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Der Gesetzgeber hat einige steuerliche Änderungen aus dem im Vermittlungsverfahren befindlichen Wachstumschancengesetz in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschoben, damit sie noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten können. Das Gesetz ist am 14.12.2024 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden (auf der Grundlage der Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 2097/82). Der Bundesrat hat am 15.12.2024 zugestimmt (BR-Drucks.656/23).

Nötig war dies, um einige zeitkritische Maßnahmen vor dem Jahreswechsel umzusetzen, darunter auch die Anpassungen in der AO an das MoPeG.

Anpassungen an das MoPeG: AO, Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer

Zum 01.01.2024 treten wesentliche Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. 2021 I Satz 3436) in Kraft, insbesondere die weitgehende Aufhebung der Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung aus dem BGB.

Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 01.01.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter.

Daraus soll sich aber keine Änderung der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften ergeben. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird wie folgt geändert: "Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen."

An anderen Stellen der AO erfolgen Anpassungen an das MoPeG. So sind Personenvereinigungen i.S.d. neuen § 14a AO teilweise rechtsfähig.

In Zusammenhang damit wird auch die Einspruchsbefugnis (352 AO) ab 2024 neu geregelt: Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist grundsätzlich allein die Personenvereinigung einspruchsbefugt und nicht mehr wie bisher der zur Vertretung berufene Geschäftsführer.

Der Anpassung an das MoPeG dient auch der neue § 14b AO. Soweit eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland nach den Steuergesetzen selbst Steuerschuldner ist, soll sie ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Einordnung in Deutschland selbst Inhaltsadressat von diesbezüglichen Verwaltungsakten sein.

Sonderregelungen gibt es hingegen bei der Erbschaft- und der Grunderwerbsteuer:

  • Bei der Erbschaftsteuer sollen das Transparenzprinzip und das Gesamthandsprinzip fortgeführt werden. Bei einer Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter nach dem neuen § 2a ErbStG als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
  • Bei der Grunderwerbsteuer könnten die Steuervergünstigungen des § 5 Abs.1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs.3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs.2 GrEStG, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen, durch das MoPeG keinen Anwendungsraum mehr haben. Mit der Einführung eines neuen § 24 GrEStG wird der Status quo zunächst für drei Jahre befristet fortgeführt, indem Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand fingiert werden.

 

Spezialreport: MoPeG

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