Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG): Worauf Steuerberatende jetzt achten müssen!

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Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist endlich in Kraft! Nach langer Übergangszeit gilt das Gesetz seit dem 1. Januar 2024. Bereits Am 24. Juni 2021 hatte der Bundestag einstimmig den Gesetzesentwurf angenommen. Aktuell sind weitere Gesetze an die Änderungen im Gesellschaftsrecht angepasst worden, so zum Beispiel die Abgabenordnung, das Erbschaftsteuergesetz und das Grunderwerbsteuergesetz.

 

Gesetzestexte zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

 

(pdf) Regierungsentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts 

(pdf) Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

 

 

Inhalte des neuen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Als zwei der einflussstärksten Änderungen ist zum einen die geplante Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu benennen. Zum anderen soll die Rechtsfähigkeit der GbR nun auch gesetzlich verankert werden.

 

Gesetzlich fundierte Rechtsfähigkeit einer GbR

Zunächst ist auf eine wichtige Neuunterscheidung bezüglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hinzuweisen. Das kommende MoPeG unterscheidet fortan zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften und nicht rechtsfähigen Innengesellschaften.

Nach §705 Abs. 2 Alt. 1 BGB-RegE liegt eine rechtsfähige Außen-GbR immer dann vor, wenn die allgemeine Rechtsfähigkeit von allen Gesellschaftsmitgliedern gewünscht ist. Es muss also ein eindeutiger gemeinsamer Wille vorliegen. Entscheidend ist hier außerdem das Verhältnis zu Dritten. Eine Außengesellschaft kann bspw. eine Immobiliengesellschaft oder eine Berufsausübungsgesellschaft sein.

Die Regelungen der Innen-GbR beziehen sich lediglich auf das Rechtsverhältnis der Gesellschaftsmitglieder untereinander (vgl. §705 Abs. 2 Alt. 2 BGB-RegE). Es kommt regelmäßig zu Überschneidungen von Normen, die sowohl für die Innen- als auch die Außen-GbR gelten. Der wesentliche Unterschied zwischen den Varianten besteht in der fehlenden Rechtsfähigkeit der Innen-GbR. Es kann ggf. zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.

Anlass für die Unterscheidung ist die Überlegung, dass ein nicht unbedeutender Anteil von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in der Praxis auf Dauer angelegt und zu einem Zweck gegründet sind, der sich nur mit einer Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr verfolgen lässt. Die Rechtsform soll dazu nun mit Rechtsfähigkeit ausgestattet werden, um selbst Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten eingehen zu können.

Die Rechtsfähigkeit der GbR ist zum jetzigen Zeitpunkt bereits durch die Rechtsprechung anerkannt, soll nun jedoch auch gesetzlich verankert werden. Neben einer Zusprechung von Rechtsfähigkeit soll außerdem die Erteilung einer Grundbuchfähigkeit erfolgen.

Mit der Rechtsfähigkeit einher geht die Berechtigung einer GbR, Trägerin ihres Vermögens zu sein. Im Falle einer Zwangsvollstreckung wäre diese damit allein auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt und könnte nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter*innen ausgeweitet werden.

 

Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Durch den Regierungsentwurf soll ein Gesellschaftsregister eigeführt werden, das von den jeweilig zuständigen Amtsgerichten geführt werden soll. Die Registrierung soll zwar freiwillig stattfinden, jedoch stellt sie eine Voraussetzung für den Erwerb von „in öffentlichen Registern einzutragenden Rechten“ dar.  Darunter fällt z.B. das Recht zum Eigentumserwerb an einem Grundstück.

Die Einführung des Gesellschaftsregisters zieht weitere Folgen nach sich, über die Sie Ihre Mandant*innen unbedingt in Kenntnis setzen sollten:

  • Die fragliche GbR wird mit einer Registrierung automatisch zur Außen-GbR. Trotzdem ist der Eintrag ins Gesellschaftsregister keine notwendige Voraussetzung für die Begründung einer Rechtsfähigkeit. Die Grundbuchfähigkeit hingegen ist laut §47 Abs. 2 GBO-RegE davon abhängig: Eine Eintragung ins Grundbuch kann ohne Registrierung nicht erfolgen.
  • Eine Folge der Registrierung ist zudem die sog. Transparenzregisterpublizität. Diese verpflichtet die Gesellschaft sich nach ihrer Registrierung regelmäßig Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und diese an das eigens angelegte Transparenzregister zu überführen.
  • Durch das Gesellschaftsregister erhält eine GbR die Möglichkeit der Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Mit einem Eintrag als sog. eGbR („e“ für eingetragene) ergibt sich so ein größeres Feld an möglichen Transformationen (bspw. ein Formenwechsel, eine Spaltung oder eine Verschmelzung). Das Unternehmen ist mit der Eintragung ins Register verpflichtet den Zusatz eGbR zu tragen.
  • Es besteht also die Möglichkeit, von der einen in eine andere Personengesellschaftsform zu wechseln. Dies kann zu einem Eintragungswechsel der Gesellschaft vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister führen. Ein Beispiel dafür ist der Wechsel einer GbR zur OHG. Ein umgekehrter Wechsel ist ebenfalls denkbar.

 

Die das Innenverhältnis der GbR, OHG und KG betreffenden Änderungen

Bisher wurden die Stimmrechte und der Anteil an Gewinn und Verlust der einzelnen Gesellschaftsmitglieder im Gesellschaftervertrag geregelt. In der Praxis erfolgte dort meist eine Aufteilung nach Köpfen. Dies soll sich nun durch den §709 Abs. 3 BGB-RegE für die GbR und die §§105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB auch für OHG und KG ändern.

Die neuen Verteilungsmaßstäbe sollen vor diesem Hintergrund die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse (Kapitalanteil) oder als zweite Wahl das Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge darstellen. Wurde hier nichts festgelegt, gelten gleiche Anteile für alle Mitglieder. Die bereits gängige Praxis der im Zweifel festen Kapitalanteile wird damit gesetzlich fundiert.

Tipp: Sie sollten Ihre Mandant*innen umgehend dazu anleiten, eingehend zu prüfen, welche Verteilungsmaßstäbe zum aktuellen Zeitpunkt in ihrem Unternehmen gelten, um mögliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

 

Das neue MoPeG soll ebenfalls Änderungen für die Einheits-KG bereithalten. Da diese Gesellschaftsform in der Praxis oft gewählt wird, sind die Neuerungen folglich für viele Gesellschafter*innen relevant: Die Rechte in der Gesellschafterversammlung sollen nun nicht mehr wie bisher von der Geschäftsführung wahrgenommen werden, sondern stattdessen von den Kommanditist*innen der GmbH & Co. KG. Es besteht aber die Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen festzulegen.

Tipp: Auch hier sollten Sie Ihre Mandant*innen dazu auffordern, eine Überprüfung des Gesellschaftervertrags vorzunehmen und zu entscheiden, ob bisherige Maßgaben beibehalten werden sollen, oder nicht.

 

Weiterhin kommt es zu einer Änderung im Beschlussmängelrecht von OHG und KG. Achtung: Und zwar ausschließlich im Falle der OHG und KG. Hier sollen fehlerhafte Beschlüsse nun nicht mehr automatisch zur Nichtigkeit derselben führen, sondern lediglich eine Anfechtbarkeit begründen. Eine endgültige Nichtigkeit ergibt sich nur in Ausnahmen von besonders schwerwiegenden Mängeln. Fehlerhafte Beschlüsse sind damit grundsätzlich wirksam, können aber nach §113 Abs. 1, Abs. 2 HGB-RegE innerhalb von drei Monaten angefochten werden.

 

Weitere Änderungen des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG

  • Wesentlich ist das neue MoPeG auch für Freiberufler*innen. Diesen soll nun ein Zugang zur Personengesellschaft offenstehen. Damit besteht ihre Haftungsbeschränkung nicht nur in Fällen von fehlerhafter Berufsausübung und Verbindlichkeiten, sondern wirkt vollumfänglich.
  • Der Gesetzesentwurf beinhaltet die Vorschrift eines freien Sitzwahlrechts für alle Personengesellschaften. Somit können diese, wie die Kapitalgesellschaften, ihren Sitz unabhängig vom Ort ihrer Eintragung wählen. Es ist also möglich, sich als Personengesellschaft in Deutschland eintragen zu lassen, den Firmensitz aber außerhalb der deutschen Staatsgrenzen zu wählen.
  • Bezüglich Beschlussfassungen von Personengesellschaften ändert sich nur, dass bisherige Vorgaben nun gesetzlich fundiert sein sollen. Damit sollen Beschlüsse weiterhin einstimmig entschieden werden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.  

Spezialreport: MoPeG

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