Dienstreisen: Pauschale Kilometersätze oder tatsächliche Kosten?

Was ist im Rahmen von Dienstreisen für Bahnfahrten oder Flugreisen absetzbar? Können pauschale Kilometersätze oder tatsächliche Kosten geltend gemacht werden? Der BFH hat entschieden: Wenn Steuerpflichtige „regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel“ nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) nutzen, können nur die tatsächlichen Aufwendungen und nicht die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden.

Mit Urteil vom 11.02.2021 (VI R 50/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige lediglich die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen können, wenn sie die dienstliche Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus, Bahn oder Flugzeug unternommen haben.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger war als Bundesbetriebsprüfer für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) tätig. Zu den zu prüfenden Unternehmen fuhr er jeweils zu Beginn der Woche per Bahn bzw. S-Bahn und kehrte am Ende der Woche zurück. Das BZSt erstatte ihm die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten.

Nachdem das Finanzamt (FA) zunächst einen Schätzungsbescheid erlassen musste, machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die wöchentlich zurückgelegte Strecke mit den pauschalen Kilometersätzen als Reisekosten geltend. Von den so ermittelten Reisekosten i.H.v. 4.536 € zog er die vom Arbeitgeber erstatteten tatsächlichen Reisekosten i.H.v. 1.726 € ab.

Das FA erkannte die pauschal geltend gemachten Fahrtkosten nicht an. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) eingelegte Klage wurde ebenfalls zurückgewiesen. Auch der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Abzug der tatsächlichen Reisekosten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG oder Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG darstellen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusehen.

Statt der tatsächlich entstandenen Reisekosten können auch Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, welche für das jeweilige Fahrzeug laut Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden sind. Dieses sieht gem. § 5 Abs. 1 und 2 für Pkws einen pauschalen Kilometersatz i.H.v. 30 Cent pro Kilometer oder bei anderen Kraftfahrzeugen (z.B. Motorrad) einen pauschalen Kilometersatz von 20 Cent pro Kilometer vor.

Dagegen sind gem. § 4 Abs. 1 BRKG für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Schiffen, Flugzeugen, der Bahn o.Ä. keine pauschalen Kilometersätze vorgesehen. Vielmehr sind hierfür die tatsächlich entstandenen Reisekosten, jeweils begrenzt auf die niedrigste Beförderungsklasse, anzusetzen.

Der BFH überträgt diese Grundsätze auf den Ansatz der Fahrtkosten. Das FG hat demnach zu Recht den Ansatz der pauschalen Kilometersätze als Reisekosten verneint, da die Reisen mit Bahn und S-Bahn vorgenommen wurden. 

Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze soll lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der Reisekosten bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen dienen, damit nicht für jede einzelne Fahrt die Kosten für Benzin, Verschleiß etc. ermittelt werden müssen. Diese Vereinfachungsregel wird bei der Fahrt mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht benötigt, da hier die tatsächlichen Fahrtkosten einfach zu ermitteln und anzusetzen sind.

Praxishinweis

Das Urteil des BFH war zu erwarten und führt dazu, dass der Ansatz der pauschalen Kilometersätze bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgenutzt werden kann. Steuerpflichtige sollten beachten, dass als Reisekosten mit dem privaten Pkw alternativ zur Pauschale auch die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden können. Dazu ist eine Ermittlung von Verschleiß, Unterhaltskosten, Benzinkosten etc. erforderlich. Diese Kosten können dann im Verhältnis zu der jährlichen Gesamtfahrleistung des Pkw anteilig in Abzug gebracht werden, wenn sie die pauschalen Kilometersätze übersteigen.

BFH, Urt. v. 11.02.2021 - VI R 50/18

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

 

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